Rechtsprechung
   VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4882
VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04 (https://dejure.org/2004,4882)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.07.2004 - 8 TG 107/04 (https://dejure.org/2004,4882)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Juli 2004 - 8 TG 107/04 (https://dejure.org/2004,4882)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,4882) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG
    AStA: Keine Berufung auf Grundrecht der Meinungsfreiheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Äußerungen über Vorgänge im Hochschulrandbereich durch die Studentenschaft; Verletzung des Neutralitätsgebots durch Vorbringen eigener politischer Vorstellungen in Form von Schmähkritik; Diffamierung der Mitglieder von Burschenschaften durch den Allgemeinen ...

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 3; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; HHG § 96 Abs. 2 Nr. 5

  • studentenpolitik.de

    Mäßigungsgebot für AStA bei Befassung mit Studentenverbindungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hochschulrecht; ASTA-Artikel über Burschenschaften - ASTA, Hochschulbezug, Meinungsfreiheit, Mäßigungsgebot, Neutralitätsgebot, Schmähkritik, Studenteschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 63 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2005, 114
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Bremen, 08.07.1999 - 1 B 143/99

    Voraussetzungen der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen gegen studentische

    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04
    Abgesehen von ihrem auf Seite 2 unten/Seite 3 oben ihrer Beschwerdebegründung erhobenen und selbst als nicht entscheidungserheblich gekennzeichneten Einwand, von einer generellen Bekämpfung von Burschenschaften könne keine Rede sein, hat die Antragsgegnerin gegen die verwaltungsgerichtliche Begründung anschließend in Übereinstimmung mit der von ihr - ohne Fundstelle - zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. VG Bremen, Urteile vom 17. Mai 2001 - 6 K 1531/99 - juris und - im Wesentlichen übereinstimmend - vom 31. Mai 2001 - 6 K 1531/99 - NVwZ-RR 2002 S. 35 ff. = juris; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 - 1 B 143/99 - NVwZ 2000 S. 342 = juris) geltend gemacht, das vom Verwaltungsgericht Kassel herangezogene Neutralitätsgebot könne nur bei der Befassung des ASTA mit allgemein-politischen Fragen, nicht aber bei der Auseinandersetzung mit hochschulbezogenen Themen gelten; hier sei auch überzogene, überspitzte, polemische oder gar ausfällige Kritik zulässig und der Meinungsäußerung nur die Grenze der Schmähkritik gesetzt, bei der nicht die Sache, sondern die persönliche Diffamierung und Herabsetzung im Vordergrund stehe.

    Dieses untersagt ihnen nicht nur diffamierende und einseitig dominierende (so OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 a.a.O.), sondern - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Kassel - auch polemische, überzogene oder gar ausfällige Kritik und dessen Einhaltung kann von den einzelnen StudentInnen als ihren Zwangsmitgliedern auf Grund ihres Abwehrrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG auch verlangt werden.

    Er enthält nämlich zum einen nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts Kassel "diffamierende" Darstellungen und er missachtet zum anderen die auch insoweit zu wahrende Pluralität und Chancengleichheit, weil den in dem StudentInnen-Kalender 2003/2004 angegriffenen Gruppierungen keine Möglichkeit zur gleichwertigen Gegenäußerung geboten worden ist, der ASTA damit also mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln die Meinungsbildung innerhalb der Studentenschaft einseitig dominiert (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 58.78

    Allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04
    Wenn man die Zuständigkeit der Studentenschaft für die Abgabe kritischer Erklärungen gegen einzelne studentische Verbindungen und Burschenschaften generell verneint, folgt dies schon daraus, dass eine möglicherweise gegebene Grundrechtssubjektivität von Körperschaften öffentlichen Rechts nach Art. 19 Abs. 3 GG jedenfalls durch deren Kompetenz begrenzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - BVerwGE 59 S. 231 ; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 8 TM 354/98 - juris).

    Denn dies gilt jedenfalls nicht in ihrem Verhältnis zu den einzelnen StudentInnen als ihren eigenen, von ihrer hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung in ihrem Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unmittelbar betroffenen Zwangsmitgliedern, weil ansonsten dieses grundrechtliche Abwehrrecht einem Hoheitsträger in Form der verfassten Studentenschaft ein Eingriffsrecht gewähren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.).

  • VG Bremen, 31.05.2001 - 6 K 1531/99
    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04
    Abgesehen von ihrem auf Seite 2 unten/Seite 3 oben ihrer Beschwerdebegründung erhobenen und selbst als nicht entscheidungserheblich gekennzeichneten Einwand, von einer generellen Bekämpfung von Burschenschaften könne keine Rede sein, hat die Antragsgegnerin gegen die verwaltungsgerichtliche Begründung anschließend in Übereinstimmung mit der von ihr - ohne Fundstelle - zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. VG Bremen, Urteile vom 17. Mai 2001 - 6 K 1531/99 - juris und - im Wesentlichen übereinstimmend - vom 31. Mai 2001 - 6 K 1531/99 - NVwZ-RR 2002 S. 35 ff. = juris; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 - 1 B 143/99 - NVwZ 2000 S. 342 = juris) geltend gemacht, das vom Verwaltungsgericht Kassel herangezogene Neutralitätsgebot könne nur bei der Befassung des ASTA mit allgemein-politischen Fragen, nicht aber bei der Auseinandersetzung mit hochschulbezogenen Themen gelten; hier sei auch überzogene, überspitzte, polemische oder gar ausfällige Kritik zulässig und der Meinungsäußerung nur die Grenze der Schmähkritik gesetzt, bei der nicht die Sache, sondern die persönliche Diffamierung und Herabsetzung im Vordergrund stehe.

    Deshalb unterliegen die Organe der Studentenschaft bei der Abgabe hochschulinterner Meinungsäußerungen - ebenso wie etwa entsprechende, das Freiheitsgrundrecht ihrer Mitglieder ebenso einschränkende berufsständische Zwangskörperschaften (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1977 - VIII OVG A 128/75 - juris, zur Ärztekammer; vgl. auch zur öffentlich-rechtlichen Krankenkasse: Bay.LSG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - L 4 B 118/88 Kr-VR - juris) - einem Mäßigungsgebot (a.A. VG Bremen, Urteil vom 31. Mai 2001 a.a.O. unter Hinweis auf die demokratische Legitimation der gewählten Studentenschaftsorgane).

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04
    Diese an eine Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu stellenden Anforderungen, die zwar einerseits im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - juris), die andererseits aber auch dem mit der besonderen Verfahrensgestaltung gesetzgeberisch verfolgten Vereinfachungs- und Beschleunigungszweck gerecht werden müssen, erfüllt das Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Januar 2004 inhaltlich nicht.
  • BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung

    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04
    Der vom Bundesverfassungsgericht zur Begrenzung des in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Grundrechts auf freie Meinungsäußerung entwickelte Begriff der Schmähkritik ist im Interesse der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit - wie im Einzelnen von der Antragsgegnerin wiedergegeben - so eng auszulegen, dass "Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben wird" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 - NJW 1999 S. 204 ).
  • VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02

    Anordnungsgrund bei wahrscheinlichem Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund bei

    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04
    Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe auf die Prüfung beschränkt, ob die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe - in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - geeignet sind, tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird; nur wenn das der Fall ist, ist das Beschwerdegericht befugt, die Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrags über die fristgemäßen Darlegungen der Beschwerdebegründung hinaus uneingeschränkt und umfassend selbst in der Sache zu prüfen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NVwZ-RR 2003 S. 756 = juris m.w.N.).
  • VGH Hessen, 06.04.1998 - 8 TG 1084/98

    Zur Schmähkritik eines AStA gegen studentische Verbindungen

    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04
    Es hat dort und auf der nächsten Seite eine Überschreitung der durch diese Vorschrift verliehenen Befugnis vielmehr unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. April 1998 - 8 TG 1084/98 - NVwZ 1998 S. 873 f. = juris) für den Fall angenommen, dass die Studentenschaft unter Verletzung des Neutralitätsgebots eigene politische Vorstellungen zum Ausdruck bringt und andere in unsachlicher Art und Weise bekämpft.
  • VGH Hessen, 05.02.1998 - 8 TM 354/98

    Kein allgemeinpolitisches Mandat des AStA - zu "hochschultypischen" Erklärungen

    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04
    Wenn man die Zuständigkeit der Studentenschaft für die Abgabe kritischer Erklärungen gegen einzelne studentische Verbindungen und Burschenschaften generell verneint, folgt dies schon daraus, dass eine möglicherweise gegebene Grundrechtssubjektivität von Körperschaften öffentlichen Rechts nach Art. 19 Abs. 3 GG jedenfalls durch deren Kompetenz begrenzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - BVerwGE 59 S. 231 ; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 8 TM 354/98 - juris).
  • BVerwG, 19.09.1988 - 4 B 118.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Enteignung zum Zweck der

    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04
    Deshalb unterliegen die Organe der Studentenschaft bei der Abgabe hochschulinterner Meinungsäußerungen - ebenso wie etwa entsprechende, das Freiheitsgrundrecht ihrer Mitglieder ebenso einschränkende berufsständische Zwangskörperschaften (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1977 - VIII OVG A 128/75 - juris, zur Ärztekammer; vgl. auch zur öffentlich-rechtlichen Krankenkasse: Bay.LSG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - L 4 B 118/88 Kr-VR - juris) - einem Mäßigungsgebot (a.A. VG Bremen, Urteil vom 31. Mai 2001 a.a.O. unter Hinweis auf die demokratische Legitimation der gewählten Studentenschaftsorgane).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18

    Durchsicht eines Datenträgers; Fund in einem gegen andere Personen gerichteten

    Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es, ob sich auch die Antragstellerin zu 1 als juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber anderen Hoheitsträgern - anders als gegenüber den in ihr verfassten Studierenden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 58.78 - BVerwGE 59, 231; HessVGH, Beschl. v. 19.07.2004 - 8 TG 107.04 - ESVGH 55, 63) - nach Art. 19 Abs. 3 GG auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen kann (offen gelassen für die Grundrechte der Meinungs- und der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und 3 GG von BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, a.a.O.; ähnl. HessVGH, Beschl. v. 19.07.2004, a.a.O.; zweifelnd in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 GG VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.06.2017 - 7 K 8662/17 - juris).
  • BGH, 08.11.2022 - VI ZR 65/21

    Studierendenschaft der Universität Frankfurt am Main darf sich herabsetzend über

    Unterlassungsansprüche von Studierenden gegen ihre Studierendenschaft wegen Berichterstattung in deren Mitgliederzeitschrift oder wegen sonstiger Verlautbarungen sind daher in der Vergangenheit regelmäßig zu Recht auf dem Verwaltungsrechtsweg und nach öffentlichem Recht beschieden worden (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 323; VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114, 115; Beschluss vom 28. Juli 1998 - 8 TM 2553/98, juris; NVwZ 1998, 873; OVG Berlin, NVwZ-RR 2004, 348; OVG Bremen, NVwZ 2000, 342; VG Berlin, WissR 2002, 366; VG Frankfurt, Urteil vom 11. Februar 2021 - 4 K 461/19.F, juris).

    Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn sich eine Studierendenschaft als Glied ihrer Hochschule gegenüber dem Staat auf die der Hochschule und ihren Fakultäten zustehende Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) beruft (eine Teilgrundrechtsfähigkeit der Studierendenschaft insoweit befürwortend VerfGH Berlin, NVwZ 2001, 426; zur Verteidigung der akademischen Lernfreiheit auch Huber in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 19 Rn. 262; dagegen Dreier in ders., GG, 3. Aufl., Art. 19 Abs. 3 Rn. 61; Kahl/Hilbert in Bonner Kommentar, GG, Bearb. März 2019, Art. 19 Abs. 3 Rn. 262; Thürmer in BeckOK Hochschulrecht Hessen, Stand 1.8.2022, § 83 HessHG Rn. 13; offenlassend BVerfGE 93, 85, 94, juris Rn. 35; VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114, 115, juris Rn. 13).

    Im Streitfall wendet sich die Beklagte nicht etwa selbst gegen einen staatlichen Eingriff, sondern wird ihrerseits für ihre hoheitliche Aufgabenwahrnehmung vom Kläger und damit von einem ihrer Mitglieder wegen Verletzung von dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114, 115, juris Rn. 13 f.).

  • OLG Frankfurt, 14.09.2017 - 16 U 1/17

    Keine Parteifähigkeit des AStA

    Demgemäß wurden in der Vergangenheit in verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten Unterlassungsklagen wegen durch den AStA der jeweiligen Universität veröffentlichter Äußerungen, die keinen konkreten studentischen- oder hochschulbezogenen Inhalt haben, gegen die Studierendenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den AStA der Universität als ihrem Organ anhängig gemacht [vgl. VG Gießen Beschl. v. 18.9.1997 - 3 M 1279/97 = NVwZ-RR 1998, 241; VGH Kassel Beschl. v. 6.4.1998 - 8 TG 1084/98 = NVwZ 1998, 873 [OVG Nordrhein-Westfalen 30.10.1997 - 8 A 3515/95] ; Beschl. v. 19.7.2004 - 8 TG 107/03 = NVwZ-RR 2005, 114 [VG Oldenburg 02.04.2004 - 12 B 829/04] ; Beschl. v. 28.7.1998 - 8 TM 2553/98 = NVwZ 1999, 212 [OVG Bremen 26.11.1997 - 1 B 120/97] ; VG Osnabrück Urt. v. 21.7.2015 - 1 A 4/15 = BeckRS 2015, 54627; VG Berlin Urt. v. 15.7.2002 - 2 A 136/99 = BeckRS 2002, 234111].
  • FG Hessen, 14.03.2005 - 10 K 2686/01

    Arbeitnehmereigenschaft der Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses -

    Die Studentenschaft ist eine Zwangskörperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 19.07.2004 8 TG 107/04, NVwZ-RR 2005, 114, 115, BVerfG, Beschluss vom 21.01.1999 1 BvR 2077/98, NVwZ 1999, 867) mit eigener Rechtsfähigkeit, § 95 Abs. 1 HHG n. F. Organ der Studentenschaft ist (u. a.) als oberstes Rechtssetzungs- und Beschlussfassungsorgan das Studentenparlament (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 und 6; § 95 Abs. 2 HHG n. F.), das aus einer bestimmten Anzahl von der gesamten Studentenschaft gewählter Studentenvertreter besteht, die weisungsunabhängig sind.
  • VG Mainz, 22.09.2021 - 3 K 585/20

    Rechtswidrige Benachteiligung einer Hochschulgruppe durch den AStA der

    Die Betätigung des AStA muss also danach betrachtet werden, ob sie lediglich bestimmten, sonst möglicherweise minder durchsetzungsfähigen Standpunkten weiterhelfen soll, ohne sich diesen Standpunkt zu eigen zu machen, oder ob der AStA die gesamte Studierendenschaft auf bestimmte Standpunkte festlegen und dabei mit dem Gewicht der Studierendenschaft politischen Einfluss nehmen will (vgl. OVG NS, Beschluss vom 24.2.2015 -- 2 ME 274/14 -, a.a.O. und juris, Rn. 36; OVGBremen, Beschluss vom 8.7.1999 - 1 B 143/99 -, a.a.O. und juris, Rn. 16, 18; HessVGH, Beschluss vom 19.7.2004 - 8 TG 107/04 -, NVwZ-RR 2005, 114 und juris, Rn. 13 f.; VG Osnabrück, Urteil vom 21.7.2015 - 1 A 4/15 -, juris, Rn. 143).
  • VG Hannover, 05.05.2006 - 6 B 2834/06

    Untersagung eines Aufrufs zu einer Demonstration gegen die Jubiläumsfeier einer

    Dieses hindert den AStA zwar nicht, die Einstellung einzelner Gruppierungen der Studierendenschaft in einem offenen Diskussionsprozess anzugreifen und insoweit im hochschulbezogenen Meinungskampf unter studentischen Gruppierungen einseitig und kämpferisch Stellung nehmen (a.A.: Hess. VGH, Beschluss vom 6.4.1998, NVwZ 1998 S. 873; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 19.7.2004, NVwZ-RR 2005 S. 114 f.).
  • VG Berlin, 01.12.2023 - 12 L 399.23
    Denn im Verhältnis zu diesen treten sie selbst als Trägerinnen hoheitlicher Gewalt auf; sie können insoweit das ihnen zustehende Abwehrrecht gegen Eingriffe anderer Träger hoheitlicher Gewalt nicht als Eingriffsrecht gegenüber Studierenden anführen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juli 2004 - 8 TG 107/04 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 03.02.2014 - 21 ZB 13.2096

    Keine Zulassungsgründe; kein Anspruch auf Unterlassung

    Weiter unterliegen die berufsständischen Zwangskörperschaften einem Mäßigungsgebot, das ihnen nicht nur diffamierende und einseitig dominierende, sondern auch polemische, überzogene oder ausführliche Kritik untersagt (vgl. HessVGH, B.v. 19.07.2004, NVwZ-RR 2005, 114; OVG Nds., U.v. 29.11.1977, VIII OVG A 128/75 - juris).
  • VG Ansbach, 04.07.2012 - AN 4 K 11.02195

    Stellungnahme eines zahnärztlichen Bezirksverbandes in seinem Mitteilungsblatt

    Weiter unterliegen die berufsständischen Zwangskörperschaften einem Mäßigungsgebot, das ihnen nicht nur diffamierende und einseitig dominierende, sondern auch polemische, überzogene oder ausfällige Kritik untersagt (HessVGH, Beschluss vom 19.7. 2004, NVwZ-RR 2005, 114; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.11.1977, VIII OVG A 128/75 ).
  • VG München, 18.06.2013 - M 16 K 11.5680

    Unterlassungsanspruch (verneint); Slogan in einem zahnärztlichen Mitteilungsblatt

    Allerdings unterliegt die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder Pflichtmitglieder sind, einem Mäßigungsgebot, das ihr nicht nur diffamierende und einseitig dominierende, sondern auch polemische, überzogenen oder ausfällige Kritik untersagt (HessVGH, B.v. 19.7.2004 - 8 TG 107/04 - juris; OVG Lüneburg, U.v. 29.11.1977 - VIII OVG A 128/75 - juris).
  • VG Halle, 14.08.2009 - 3 B 195/09

    Widerruf der Erteilung einer Waffenbesitzkarte

  • VG Halle, 19.01.2009 - 3 B 945/08

    Überlassung oder Unbrauchbarmachung der in Waffenbesitzkarten eingetragen Waffen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht